Besonders gefährliche Arbeiten Anhang II Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 sind:
1.
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens
in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m
oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt
sind,
2.
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen,
krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden
oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung
oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie
90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ausgesetzt
sind,
3.
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder
Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung
erfordern,
4.
Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
5.
Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
6.
Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
7.
Arbeiten mit Tauchgeräten,
8.
Arbeiten in Druckluft,
9.
Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
10.
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.
* Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz
der Umsetzung der EG-Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni
1992 über die auf zeitlich
begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

Arbeitssicherheit
Seminare - Schulungen
Das Beratungsbüro